Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen

werden von folgenden Firmen/nachstehend – Auftragnehmer – genannt verwendet:

  1. Dr. Starck & Co., Gesellschaft für Wärme- und Kältetechnik mbH, Siegburg
  2. Dr. Starck Isoliertechnik GmbH, Siegburg, Hellenhahn, Troisdorf, Hamm, Ludwigshafen
  3. Dr. Starck Isoliertechnik Darmstadt GmbH, Darmstadt
  4. Bick und Kopf Isoliertechnik GmbH, Hamburg
  5. Dr. Starck Isoliertechnik Darmstadt GmbH, NL Stuttgart
  6. Isotec GmbH, Krefeld
  7. Dr. Starck Rohrbau GmbH, Siegburg
  8. Dr. Starck Gebäude- und Umwelttechnik GmbH, Siegburg, Darmstadt
  9. Dr. Starck & Co. Gesellschaft für Wärme- und Kältetechnik Berlin mbH, Berlin
  10. Lauterbach Gebäude- und Umwelttechnik GmbH, Köln, Troisdorf
  11. Starck Engineering GmbH, Siegburg
  12. INOX Gesellschaft für Rohrsysteme und Feinblechsonderbau mbH, Hillscheid
  13. HKK-Service GmbH, Willich
  14. Gebr. Koop GmbH, Troisdorf

 

Verbraucherstreitbeilegung:

Die Dr. Starck Unternehmensgruppe verpflichtet sich nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Die für die Dr. Starck Unternehmensgruppe zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon 07851-7957940, Fax 07851-7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Website: www.verbraucher-schlichter.de.

Die Dr. Starck Unternehmensgruppe beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Vebraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

1. Geltungsbereich

Die Vertragsgrundlage für an den Auftragnehmer erteilte Aufträge bilden in der aufgeführten Reihenfolge:

1.1 die nachstehenden Geschäftsbedingungen

1.2 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B – ( VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese werden indes nur Vertragsgrundlage, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

Die vorstehenden Vertragsgrundlagen werden bereits jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

 

2. Auftragserteilung, Auftragsinhalt

2.1 Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder schriftlich erteilt werden. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist für diesen verbindlich. Auftragserteilungen durch Auftraggeber ermächtigen den Auftragnehmer zur Erteilung von Unteraufträgen.

2.2 Für den Inhalt des Auftrags ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das Angebot des Auftragnehmers maßgebend. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Angebots durch den Auftraggeber richtet sich der Inhalt des Auftrags nach der Annahme durch den Auftragnehmer.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Durchbruchsangaben sowie sonstige Leistungsdaten etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne der §§ 434 Abs. 1 Satz und 2, 636 Abs. 2 Satz 1 BGB. Statikangaben des Auftragnehmers müssen im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck einer Auftragserteilung vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bzw. einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Statiker oder Architekten geprüft werden.

2.4 Angebote des Auftragnehmers werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass
a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

3. Bauvorlagen, behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen und für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Im Falle von Mitwirkungsleistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen.

4. Preise

4.1 Preisangaben des Auftragnehmers sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur Circa-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar. Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.

4.2 Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste des Auftragnehmers, sonst die ortsüblichen Preise. Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

4.3 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Gerüststellungs-, Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Dachdecker-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sind solche Nebenarbeiten des Auftragnehmers auszuführen, sind sie gesondert zu vergüten.

4.4 Montagen, die aus des Auftragnehmers nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

5. Zahlungen

5.1 Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage sind Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum beim Auftraggeber zu leisten.

5.2 Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen. Die Zahlung ist bei Rechnungserteilung sofort fällig und binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

5.3 Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.Zur Abtretung von gegen dem Auftragnehmer gerichteten Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

5.4 Schecks werden vom Auftragnehmer nur erfüllungshalber angenommen. Bei der Annahme von Schecks wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Scheck verbrieften Betrags auf einem des Auftragnehmers benannten Konto getilgt. Die bei der Annahme von Schecks angefallenen Spesen und alle mit der Einlösung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit nicht der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet. Alternativ zum Vertragsrücktritt ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

5.6 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Die üblichen und nachgewiesenen Kosten für die Sicherheitsleistung werden bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H. p.a. vom Auftragnehmer getragen.

6. Abnahme und Gefahrübergang

6.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

6.2 Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Leistungen des Auftragnehmers vor deren Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.

7. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

7.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.

7.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer etwa für die Zeit vor Arbeitsaufnahme zu erbringenden Anzahlung.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen, falls nach Weisung des Auftraggebers auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden soll.

8. Mängelansprüche und Haftung

8.1 Von der Mängelhaftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen, soweit diese durch unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder Dritter, durch übermäßige Beanspruchung, durch unsachgemäße Lagerung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind. Werden Änderungen an den Leistungen des Auftragnehmers vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Mängelhaftung des Auftragnehmers, falls der Auftraggeber nicht nachweist, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, dieser vielmehr vor Gefahrübergang unberücksichtigt solcher Umstände vorgelegen hatte.

8.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Auftragnehmers anzuzeigen, ansonsten ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung für diese Mängel befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

8.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Mängelrügen zu geben. Bei beweglichen Sachen ist dem Auftragnehmer auf Verlangen der beanstandete Gegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.

8.4 Bei Vorliegen eines Mangels wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung/Ersatzleistung oder durch Nachbesserung leisten. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird bei Systemkomponenten nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil ausgetauscht. Die fehlerhaften Stücke sind Zug-um-Zug gegen Ersatzlieferung zurückzugeben

8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Mängel sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden,

8.6 Stehen dem Auftraggeber Rückgriffsansprüche gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB zu, sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit möglich – abzuwehren.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unwiderruflich die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden.

9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.3 Werden Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen des Auftragnehmers mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber entstehenden Forderungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die der Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigen.

9.4 Nimmt der Auftraggeber vor vollständiger Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung von Liefergegenständen, an welchen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehalten hat oder Miteigentumsrechte erworben hat an, erfolgt diese Zahlungsannahme in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber handelt bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte als Treuhänder des Auftragnehmers. Dasselbe gilt beim Inkasso von an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen durch den Auftraggeber.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages oder nach dessen Beendigung unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesen Fällen zu vernichten.

10.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist – der Sitz des Auftragnehmers.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

werden von folgenden Firmen/nachstehend – Besteller – genannt verwendet:

  1. Dr. Starck & Co., Gesellschaft für Wärme- und Kältetechnik mbH, Siegburg
  2. Dr. Starck Isoliertechnik GmbH, Siegburg, Hellenhahn, Troisdorf, Hamm, Ludwigshafen
  3. Dr. Starck Isoliertechnik Darmstadt GmbH, Darmstadt
  4. Bick und Kopf Isoliertechnik GmbH, Hamburg
  5. Dr. Starck Isoliertechnik Darmstadt GmbH, NL Stuttgart
  6. Isotec GmbH, Krefeld
  7. Dr. Starck Rohrbau GmbH, Siegburg
  8. Dr. Starck Gebäude- und Umwelttechnik GmbH, Siegburg, Darmstadt
  9. Dr. Starck & Co. Gesellschaft für Wärme- und Kältetechnik Berlin mbH, Berlin
  10. Lauterbach Gebäude- und Umwelttechnik GmbH, Köln, Troisdorf
  11. Starck Engineering GmbH, Siegburg
  12. INOX Gesellschaft für Rohrsysteme und Feinblechsonderbau mbH, Hillscheid
  13. HKK-Service GmbH, Willich
  14. Gebr. Koop GmbH, Troisdorf

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

1.1 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen des Bestellers; diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen auf übersandte Lieferbedingungen des Lieferers gilt nicht als Zustimmung.

1.2 Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB). Mündliche Absprachen sind für den Besteller nur aufgrund schriftlicher Bestätigung oder Bestätigung in elektronischer Form (§ 126a BGB) verbindlich.

2. Lieferung

2.1 Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller oder der vereinbarten Lieferanschrift.

2.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine oder Lieferfristen ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder an dessen Stelle Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen, falls der Besteller zuvor – ausgenommen der Fälle entbehrlicher Fristsetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) – dem Lieferer eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder ersatzweise der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entfällt, wenn der Lieferer die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen nicht zu vertreten hat.

2.3 Alle Kosten und Schäden, die dem Besteller durch verspätete Lieferungen entstehen, hat der Lieferer zu tragen, es sei denn, den Lieferer trifft an der Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen kein Verschulden. Der Lieferer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und seinen Vertragspartnern zum Teil erhebliche Konventionalstrafen vereinbart sind, welche gegenüber dem Lieferer im Falle dessen Verzugs als Schaden geltend gemacht werden können.

2.4 Der Lieferer hat den Besteller über Verzögerungen der Lieferungen unverzüglich nach Bekanntwerden unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Eine Änderung vereinbarter Liefertermine oder Lieferfristen ist weder mit der Mitteilung des Lieferers noch durch ein Schweigen des Bestellers hierauf verbunden. Eine Bestätigung des Bestellers, eine Aufforderung, zum mitgeteilten späteren Termin tatsächlich auch zu liefern oder ähnliche Mitteilungen des Bestellers auf die Unterrichtung über eine Lieferverzögerung beinhaltet keine Zustimmung zur Verzögerung sowie keinen Verzicht auf Ansprüche aus dem Verzug des Lieferers und begründet auch nicht die Vereinbarung geänderter Liefertermine.

2.5 Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich unzulässig. Im Falle zulässiger Teillieferungen hindert die Annahme von Teillieferungen vor Eintritt des Lieferverzugs den Rücktritt vom gesamten Vertrag nach Eintritt des Lieferverzugs mit den restlichen Teillieferungen und die Geltendmachung der weiteren, in den vorstehenden Ziffern 2.2 und 2.3 aufgeführten Ansprüche nicht.

3. Versand, Gefahrtragung

3.1 Der Lieferer übernimmt die Verpflichtung, jede Sendung „frei vereinbartem Bestimmungsort“ zu liefern. In Fällen, in welchen die Kosten der Lieferung durch den Besteller getragen werden, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen.

3.2 Am Versandtag ist eine ausführliche Versandanzeige in 1-facher Ausfertigung zu erteilen (Rechnungen werden als Versandanzeige nicht anerkannt); bei Sendungen, die nicht an die Anschrift des Bestellers gehen, ist eine Versandanzeige in 2-facher Ausfertigung erforderlich. Jeder Sendung ist ein ausführlicher prüffähiger Lieferschein beizugeben. Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind die Auftragsnummern des Bestellers und der Anlieferungsort anzugeben.

3.3 Die Kosten der Verpackung einer Lieferung trägt der Lieferer. Der Lieferer verpflichtet sich, die Verpackung der Lieferung nach vorheriger Absprache mit dem Besteller vom Anlieferungsort wieder abzuholen und entsprechend den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen einer Verwertung zuzuführen. Holt der Lieferer die Verpackung trotz Vereinbarung eines Abholtermins nicht ab, ist der Besteller zur Verwertung der Verpackung auf Kosten des Lieferers berechtigt. Die Kosten einer vom Lieferer geforderten Rücksendung von Verpackungsmaterial trägt der Lieferer.

3.4 Der Lieferer verpflichtet sich bei Sammelladungen, die beauftragte Spedition anzuweisen, die Lieferung sofort zuzustellen. Kosten für Rollgeld oder Einlagerung gehen zu Lasten des Lieferers.

3.5 Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung durch den Besteller oder einen Beauftragten des Bestellers an dem Ort, an welchen die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferer ist zum Abschluss einer Transportversicherung auf seine Kosten verpflichtet, soweit im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Die Versicherungsprämie ist vorsorglich in den Angeboten des Lieferers gesondert auszuweisen.

4. Rechnungsstellung

4.1 Sämtliche Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach der Lieferung/Leistung einzureichen.

4.2 Sämtlichen Rechnungen sind die zur Prüfung der geltend gemachten Forderung notwendigen Unterlagen, insbesondere prüffähige, vom Besteller quittierte Lieferscheine beizufügen. Ohne Beifügung solcher Lieferscheine kann eine Rechnung nicht geprüft und damit nicht bezahlt werden.

4.3 Auch bei Rechnungsbeträgen unter 100,00 EUR ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.

5. Preise, Zahlung

5.1 Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Bestimmungsort, verzollt, einschließlich Verpackung, Transportkosten, Speditionskosten inkl. Rollgeld und eventueller Einlagerungskosten sowie einschließlich der Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten, es sei denn, bei Vertragsabschluss ist ausdrücklich ein Brutto-Preis vereinbart worden.

5.2 Der Kaufpreis wird 60 Tage nach Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung ist der Besteller zu einem Abzug von 3% Skonto vom Bruttorechnungsbetrag berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.4 Anzahlungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung und nach Bestellung einer Vertragserfüllungssicherheit durch den Lieferer, maximal bis zur Höhe gestellten Sicherheit geleistet.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Lieferers mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Besteller aus eigenem oder aus abgetretenem Recht zustehen.

5.6 Die Abtretung der dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen ist dem Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers gestattet.

5.7 Lieferungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich ohne Eigentumsvorbehalt. Im Falle gesondert vereinbarten Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum an einer Lieferung spätestens mit vollständiger Erfüllung der diese Lieferung betreffenden Forderung des Lieferers auf den Besteller über.

6. Mängelansprüche

6.1 Die Annahme der Lieferungen durch den Besteller erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Der Lieferer verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bzw. auf dessen Geltendmachung.

6.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

6.3 Mängelansprüche des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nicht anderes geregelt ist.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu verlangen. Der Lieferer hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten zu tragen.

6.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden ist der Besteller nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Lieferer dann berechtigt, den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferers zu beseitigen, wenn der Lieferer nicht unverzüglich nach Mangelanzeige mit der Beseitigung des Mangels beginnt.

6.6 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 5 Jahre und einen Monat, beginnend mit dem Gefahrübergang.

6.7 Nach Durchführung von Mangelbeseitigungsleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die zur Mangelbeseitigung erbrachten Leistungen mit deren Abnahme durch den Besteller erneut zu laufen, es sei denn, die zur Mangebeseitigung erbrachten Leistungen hatten nur einen geringfügigen Umfang oder waren von nur untergeordneter Bedeutung.

6.8 Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen freizustellen, als die Ursache solcher Produkthaftungsansprüche im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferers gesetzt ist und der Lieferer im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für solche Schadensfälle ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Bestellers gemäß § 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer seitens des Bestellers durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt, auch insoweit, als dem Besteller ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.

7. Schutzrechte, Pläne, Zeichnungen, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1 Sämtliche dem Lieferer übergebenen Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen sowie beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen und Werkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers. Dem Lieferer ist nur eine bestimmungsmäßige Verwendung gestattet.Die Verarbeitung vom Besteller beigestellten Stoffen sowie der Zusammenbau von beigestellten Teilen erfolgen für den Besteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Besteller. An der durch Verwendung von Stoffen und Teilen des Bestellers hergestellten Erzeugnisse wird der Besteller im Verhältnis des Werts seiner Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer. Das Miteigentum des Bestellers wird insoweit vom Lieferer für den Besteller verwahrt.

7.2 Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller beigestellte Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Bestellers alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Erzeugnisse einschließlich Halbfabrikate, welche nach Angaben, Zeichnungen, Plänen, Schemata, Mustern, Modellen, sonstigen Unterlagen oder nach vertraulichen Angaben des Bestellers angefertigt sind, dürfen ausschließlich an den Besteller geliefert werden. Eine sonstige Verwendung für sich selbst oder für Dritte ist dem Lieferer nicht gestattet. Alle durch den Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen, Muster und sonstige Unterlagen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheimzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen des Bestellers zum Lieferer.

7.4 Der Lieferer steht dem Besteller dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Besteller von einem Dritten wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen; die Freistellungspflicht des Lieferers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN -Kaufrechts.

8.2 Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für beide Parteien der Sitz des Bestellers Erfüllungsort und Gerichtsstand.

8.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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